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Impressumpflicht Anbieterkennung auf Webseiten
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Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch hier gibt
es gesetzliche Regeln zu beachten. Insbesondere die Frage
der Anbieterkennung, auch gemeinhin als "Impressumspflicht" bekannt,
beschäftigt viele Webseitenbetreiber.
Ziel dieses Beitrages soll es sein, die Regelungen zur
Anbieterkennung darzustellen und - soweit zum Verständnis
nötig - zu erläutern. Was dieser Artikel nicht
leisten kann und soll ist eine umfassende rechtliche Beratung
zu diesem Thema, er soll vielmehr als eine Art Leitfaden
zu verstehen sein. Für weiterführende Informationen
sowie bei Einzelfragen empfiehlt es sich stets, die Hilfe
eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
Durch die am 21.12.2001 in Kraft getretene Neufassung des
Teledienstgesetzes (TDG), insbesondere des § 6
TDG wurden den Betreibern von Webseiten zahlreiche
Auflagen hinsichtlich bestimmter Pflichtangaben zur Kennzeichnung
des Anbieters erteilt. Dies hat für reichlich Verwirrung
und Verunsicherung unter den Webseitenbetreibern gesorgt
und teilweise recht seltsame Blüten getrieben. Kurz
zusammengefasst bedeutet das, was man gemeinhin als Impressumspflicht bezeichnet,
dass seit 2002 jede Homepage eine so genannte Anbieterkennzeichnung
enthalten muss, die in etwa vergleichbar mit einem Zeitungsimpressum
ist.
Die Motivation des Gesetzgebers, eine Verpflichtung zur
Anbieterkennung einzuführen, war unter anderem, das
Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr
zu stärken sowie die Transparenz der angebotenen Dienstleistungen
zu gewährleisten. Nicht zuletzt war die Novellierung
des TDG die konsequente Umsetzung der EU-Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000.
Im Wesentlichen betreffen die Vorschriften über die
Anbieterkennung geschäftsmäßige Anbieter von Telediensten.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Sonderregelungen
zu beachten, z.B. § 312c
BGB für Onlineshops oder § 10
MDStV für Anbieter von Mediendiensten. Die Pflicht
zur Anbieterkennung für Mediendienste wird später
noch näher zu betrachten sein.
Um die umfangreichen Pflichtangaben machen zu müssen,
muss der Anbieter geschäftsmäßig handeln. Was darunter
zu verstehen ist, lässt sich aus dem TDG nicht direkt
heraus lesen. Ursprünglich war vorgesehen, durch den
Begriff "geschäftsmäßig" den Anwendungsbereich
der Regelungen auf rein kommerzielle Angebote zu beschränken.
Dass dies gründlich misslungen ist, zeigt ein Blick
auf die Erklärung dieses Begriffes, der aus der offiziellen
Begründung zum Gesetzesentwurf stammt. Danach ist jemand
dann geschäftsmäßiger Anbieter, wenn er mit seinem
Webangebot nachhaltig Einnahmen erzielen will. Ob er auch
einen Überschuss bzw. Gewinn erwirtschaften will, ist
ohne Bedeutung. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Anbieter
gewerblich, freiberuflich oder anderweitig selbstständig
tätig ist.
Somit fallen auch bestimmte nichtkommerzielle Webangebote
unter den Begriff des geschäftsmäßigen Anbieters,
so z.B.
- öffentliche Einrichtungen (Museen, Bibliotheken),
- nichtkommerzielle Vereinigungen, z.B. Sportvereine,
- privat betriebene Webseiten, wenn durch Teilnahme an
Partnerprogrammen Einnahmen erzielt werden.
Einzig private Gelegenheitsgeschäfte sind in der Gesetzesbegründung
explizit von der Anwendbarkeit des § 6 TDG ausgenommen worden.
Zur Frage, wann ein privates Gelegenheitsgeschäft vorliegt,
schweigt sich die Gesetzesbegründung ebenfalls aus.
Man kann jedoch davon ausgehen, dass diese Art von Geschäften
weder selbstständig noch nachhaltig betrieben werden
darf.
Die Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst ist
rechtspolitisch begründet, da für die Regulierung
der Telekommunikation der Bund zuständig ist, während
die Regulierung der Medien den Bundesländern obliegt.
Um auch im Medienbereich einheitliche Regelungen zu schaffen,
haben die Bundesländer im Jahre 1996 den Mediendienste-Staatsvertrag abgeschlossen.
Was Teledienste sind, regelt § 2
TDG. Hiernach gehören zu den Telediensten
insbesondere folgende Angebote:
- Onlineshops,
- Diskussionsforen und Mailinglisten,
- Datendienste (z.B. Wetter-, Verkehrs- oder Börsendaten),
- Onlinespiele,
- Navigationshilfen, Suchmaschinen,
Zu den Mediendiensten zählen nach § 2
MDStV insbesondere folgende Angebote:
- Teleshopping (z.B. Einkaufssender),
- Verteildienste (z.B. Lieferanten von Wetter- oder Verkehrsdaten),
- Textdienste (z.B. Videotext),
- Abrufdienste,
Weder die Aufzählung im TDG noch die im MDStV sind
vollständig, es handelt sich vielmehr um die beispielhafte
Nennung der nach Meinung des Gesetzgebers am häufigsten
vorkommenden Tele- bzw. Mediendienste.
Wichtig für die Einordnung eines Onlineangebotes ist
der Begriff des Abrufdienstes. Damit sind alle die
Angebote gemeint, bei denen Inhalte in Bild, Schrift oder
Ton für eine breite Masse abrufbar sind. Allerdings
ist die Einordnung eines Webangebotes als Teledienst oder
Mediendienst äußerst schwierig. Während sich Mediendienste
an die Allgemeinheit richten (sog. Massenkommunikation),
sind Teledienste auf Individualkommunikation ausgerichtet.
Für einen Mediendienst spricht insbesondere, wenn die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund
steht, während unter den Begriff des Teledienstes alle
diejenigen Webangebote fallen, die keine Mediendienste darstellen.
Generell kann man sagen, dass jede Homepage zumindest als
Teledienst im Sinne des TDG anzusehen ist.
Sowohl das TDG als auch der MDStV fordern, dass die Anbieterkennung "leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu
halten ist. Das bedeutet im Einzelnen:
- Die Anbieterkennung muss eindeutig als solche gekennzeichnet
werden, sodass sie auch der Laie sofort erkennt. Hierbei
sind Formulierungen wie "Impressum" oder "Anbieterkennung" oder "Verantwortlich
im Sinne des TDG" bzw. "Verantwortlich im Sinne des MDStV" denkbar.
Generell abgeraten wird von Formulierungen wie "Über
uns", "Über das Unternehmen" oder ähnliches.
- Die Anbieterkennung muss über maximal einen Klick
aufrufbar sein.
- Die Daten müssen von jeder Unterseite aus abrufbar
sein.
Ist im nicht geschäftsmäßigen Bereich eine Anbieterkennung
erforderlich, kann es genügen, diese beispielsweise
auf der Index- oder Startseite unterzubringen, denn im Regelfall
wird es von jeder Unterseite einen Link zurück zum Anfang
geben.
Was bei der Anbieterkennung auf jeden Fall vermieden werden
sollte:
- Die Erreichbarkeit der Anbieterkennung sollte nicht von
abschaltbaren Techniken wie z.B. JavaScript abhängig
sein. Wer also die Anbieterkennung mittels PopUp zur Verfügung
stellt, genügt den Anforderungen des Gesetzgebers
nicht.
- Die Anbieterkennung sollte nicht in einer Grafik versteckt
werden, denn so ist sie für Benutzer von Textbrowsern
oder von Screenreadern nicht erreichbar und genügt
den genannten Anforderungen ebenfalls nicht.
Ergänzend sei noch auf folgende Punkte hingewiesen:
- Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass für die
Angabe einer Kontaktmöglichkeit auch jede andere Form
der elektronischen Kommunikation möglich ist, so z.B.
die Angabe einer ICQ-Nummer. In Anbetracht dessen, dass
nicht jeder Nutzer über die subjektiven und objektiven
Möglichkeiten verfügt, ICQ zu nutzen, wird hiervon
jedoch abgeraten.
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStIdNr) darf
nicht mit der Umsatzsteuernummer verwechselt werden. Während
jeder deutsche Unternehmer eine Steuernummer von seinem örtlichen
Finanzamt erhält, bekommt er eine UStIdNr auf Antrag vom
Bundesamt
für Finanzen zugewiesen. Eine UStIdNr benötigt
ein Unternehmer, der innerhalb der EU Waren kauft oder
verkauft. Wer keine UStIdNr hat, braucht auch keine anzugeben.
Ein gewerblicher Anbieter muss nach § 6 TDG folgende Mindestangaben
machen:
- bei Personen den Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen
Vornamen,
- bei juristischen Personen (Gesellschaften, Vereinen etc.)
die vollständige Firma sowie der Name des Vertretungsberechtigten
(Vorstand, Geschäftsführer),
- bei Eintragung in ein öffentliches Register Ort
des Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht XYZ,
HRB 0815),
- die vollständige Adresse, also Postleitzahl, Ort
und Straße mit Hausnummer; die Angabe eines Postfaches
ist nicht zulässig,
- eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme (insbesondere
eine E-Mail),
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden.
- für Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte,
Notare, Steuerberater, Architekten etc.) sowie für
bestimmte erlaubnispflichtige Geschäftszweige bestehen
weitere Angabepflichten, auf die hier nicht weiter eingegangen
werden soll.
Wenn der Anbieter geschäftsmäßig Mediendienste
anbietet, so muss er zusätzlich noch folgende
Angaben machen:
- die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn der Dienst
der behördlichen Zulassung bedarf,
- eine redaktionell verantwortliche Person mit Namen und
Anschrift.
Über die oben genannten Angaben hinaus ist es der
Fantasie des Betreibers überlassen, welche Informationen
er noch in seiner Anbieterkennung unterbringt. Allerdings
darf durch eine übergroße Fülle an Informationen
die Anbieterkennung nicht derart überladen werden, dass
sie nicht mehr als solche erkennbar ist.
Nicht geschäftsmäßige Anbieter von Telediensten
trifft nach dem TDG keine Pflicht zur Anbieterkennung. Wie
allerdings bereits oben unter Teledienst
vs. Mediendienst beschrieben, ist die Abgrenzung
zwischen Mediendienst und Teledienst gerade im nicht geschäftsmäßigen
Bereich fließend. Es ist also zur eigenen Absicherung durchaus
ratsam, zumindest Namen und Anschrift des Betreibers anzugeben.
Das TDG enthält in § 12
TDG Bußgeldvorschriften, wonach ein vorsätzlicher
oder fahrlässiger Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten
als Ordnungwidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000
EUR geahndet werden kann. Auch in § 24
MDStV ist eine Bußgeldvorschrift enthalten, hier
kann das Bußgeld sogar bis zu 250.000 EUR betragen.
Darüber hinaus gibt es die Zentrale
zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in
Bad Homburg, die auf Anzeige hin jeglicher Form von Wettbewerbsverstößen
nachgeht. Auch vor Abmahnungen der Konkurrenz oder professioneller
Abmahnvereine ist man nicht gefeit, in solchen Fällen
kann man dem Empfänger der Abmahnung nur dringendst
die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes raten.
Es ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt,
ob ein Verstoß gegen § 6 TDG auch tatsächlich einen
Verstoß gegen das UWG darstellt. Hierzu sei beispielhaft
auf die Entscheidung des Landgerichts
Düsseldorf vom 19.09.2001 verwiesen, nach der
eine fehlerhafte Anbieterkennung nicht zwangsläufig
gegen das UWG verstößt.
Der Autor hat die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen
sorgfältig recherchiert, übernimmt jedoch keine
Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Eine rechtliche Beratung zu den in diesem Artikel aufgezeigten
Problemen darf und wird durch den Autor nicht erfolgen.
http://www.jur-abc.de/de/31110033.htm
http://www.jurpc.de/aufsatz/20000241.htm |